Aktuelle Entwicklungen zu Präsenzveranstaltungen

Sehr geehrte Studierende,

wie schon in meiner Information vom 26. April 2021 angekündigt, soll der bislang ausnahmsweise durchgeführte Präsenzunterricht mit Selbsttestung und Hygienekonzept auch weiterhin stattfinden, sofern es sich um klinischen Unterricht (mit Patienten, oder auf Station) handelt.

Selbstverständlich keine Seminare oder Vorlesungen.

Wir haben beschlossen, weiter Präsenzunterricht zu machen, da der Unterricht auf Station in der Klinik unabdingbare Voraussetzung für die Erreichung der Lernziele ist. Gleiches gilt für den Präparierkurs in den Laboren der Anatomie.

Dies ist nach hiesiger Einschätzung zulässig, obwohl das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in der Allgemeinverfügung „Feststellung der Voraussetzungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes“ vom 27. April 2021 festgestellt hat, dass die Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG (Schwellenwert von 165) ab dem 28. April 2021 auch in der Stadt Essen gilt. Dem Wortlaut nach ordnet § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG für diesen Fall zwar an, dass die Durchführung von Präsenzunterricht an Hochschulen untersagt ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass die Regelung nicht ausnahmslos gelten soll. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von dem Verbot des Präsenzunterrichts Prüfungen ebenso ausgenommen sein sollen, wie Forschungstätigkeiten, Tätigkeiten in Laboren und ähnlichen Einrichtungen. Unter diese ausnahmsweise erlaubten Tätigkeiten fallen nach hiesiger Einschätzung alle derzeit an der Medizinischen Fakultät noch ausnahmsweise in Präsenz durchgeführten Kurse/Praktika.

Die heute in der Presse veröffentlichte Nachricht, der zufolge seitens der Bundesregierung eine Änderung des § 28b IfSG geplant sein soll, die das Bestehen dieser Ausnahmen klarstellt, bestätigt unsere Einschätzung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Univ.-Prof. Dr. med. J. Fandrey

Studiendekan

 

Mittwoch, 28. April 2021
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Studiendekanat
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