Impfpflicht gemäß Masernschutzgesetz gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Liebe Studierende der Humanmedizin,

mit dem Inkrafttreten des sog. Masernschutzgesetzes hat der Gesetzgeber unter anderem für nach 1970 geborene Beschäftigte im Gesundheitswesen eine grundsätzliche Impfpflicht gegen Masern in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Ziel des Gesetzgebers ist ein besserer individueller Schutz gegen Masern, und zwar insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und/oder Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen.

Dementsprechend gehören auch Sie als Studierende der Humanmedizin zu den Adressaten der Impfpflicht und können für Veranstaltungen, die mit einer Tätigkeit in sog. „Einrichtungen“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 3 IfSG (dazu gehören insbesondere Krankenhäuser und Arztpraxen) verbunden sind, nur dann neu zugelassen werden, wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, mit der nachgewiesen wird, dass Masernimmunität besteht oder dass Sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung nicht geimpft werden können.

Masernimmunität wird angenommen, wenn entweder ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der ständigen Impfkommission entspricht (zwei Mumps-Masern-Rötel-Impfungen oder zwei Masernimpfungen) oder ein serologisch nachgewiesener Immunschutz gegeben ist (nähere Informationen zur Masernimmunität finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts). Die Bestätigung kann durch Ihren Hausarzt bzw. Ihre Hausärztin erfolgen. Das für die ärztliche Bescheinigung zu verwendende Formular finden Sie als ausfüllbare PDF-Datei hier.
 

Der Nachweis Ihrer vorhandenen Masernimmunität (Impfnachweis) muss zwingend in Open Campus in Ihrer Studierendenakte hochgeladen werden. Sie laden den Nachweis hoch, indem Sie im Menü "Mein Medizinstudium" Ihre "Studierendenakte"  auswählen und dann weiter "Semesterinformationen und Verwaltung" anklicken. In der Zeile "Nachweis - Masernimmunität" können Sie dann über den Upload-Button am Ende der Zeile die Bescheinigung einreichen. 

Ohne den Nachweis der Masernimmunität oder den Nachweis des Bestehens einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung kann die Medizinische Fakultät ab dem 1. März 2020 keine Studierenden mehr zu Veranstaltungen im Rahmen des Studiums neu zulassen, die mit einer Tätigkeit in einem Krankenhaus verbunden sind (z.B. Blockpraktikum, Untersuchungskurs, etc.). Bitte kontrollieren Sie daher unbedingt Ihren Status in Ihrem Profil auf OpenCampus. Für die Zulassung zu praktischen Veranstaltungen brauchen Sie den grünen Smiley für den erbrachten Nachweis der Masernimmunität.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei unklarem Impfstatus nicht an der Kursanmeldung der entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen können.

 

Bei organisatorischen Fragen steht Ihnen Frau Dr. Eva Willmann eva.willmann@uk-essen.de, Tel. 0201/723-4096 im Studiendekanat zur Verfügung.

 

Sofern Sie medizinische Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Personalärztlichen Dienst des Universitätsklinikums Essen, Herrn Dr. Stommel.

Personal- und betriebsärztlicher Dienst
Leitung: Dr. med. Peter Stommel
E-Mail: peter.stommel@uk-essen.de
Tel.: 02 01 / 7 23 - 34 80
Fax: 02 01 / 7 23 - 57 34

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung Ihrer Daten an die Universität Duisburg-Essen zwar auf freiwilliger Basis erfolgt, die zugrundeliegende Verpflichtung zur Verarbeitung der Daten jedoch gesetzlicher Natur ist (Art. 6 Absatz 1 lit. e in Verbindung mit Art. 9 Absatz 2 lit. i DSGVO). Nähere Informationen, insbesondere zu Ihrem Widerspruchsrecht, entnehmen Sie bitte den folgenden Angaben:

 

Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen

(Art. 13. Abs.1 Buchst. a DSGVO)

 

Universität Duisburg-Essen

Campus Duisburg:
Forsthausweg 2
47057 Duisburg
Campus Essen:
Universitätsstraße 2
45141 Essen
Tel.: +49 201 183 – 0
Fax.: +49 201 183 - 3536

rektor@uni-duisburg-essen.de

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

(Art. 13. Abs.1 Buchst. b DSGVO)

E-Mail: datenschutz@uni-due.de; oder postalisch:
Universität Duisburg-Essen
Datenschutzbeauftragter
Forsthausweg 2
47057 Duisburg

Zwecke und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung

(Art. 13. Abs.1 Buchst. c DSGVO)

Die Angaben werden zur Erfüllung der Pflichten nach der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Landes NRW verarbeitet.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

(Art. 13. Abs.1 Buchst. e DSGVO)

Auf Weisung von Gesundheitsämtern müssen die verarbeiteten Daten dort vorgelegt werden.

Dauer der Speicherung

(Art. 13. Abs. 2 Buchst. a DSGVO)

Anwesenheitsdaten werden 4 Wochen nach der Veranstaltung gelöscht bzw. vernichtet.

Rechte als betroffene Person

(Art. 13. Abs.1 Buchst. b-d DSGVO)

 

Sie haben folgende Rechte hinsichtlich dieser Erhebung:

- Auskunft über Verarbeitung personenbezogener Daten
  nach Art 15 DSGVO,

-  Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,

- Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO,

- Widerspruch gegen Verarbeitung aufgrund berechtigten Interesses
  nach Art. 21 DSGVO.

Beim Auskunfts- und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach § 12 DSG NRW. Darüber hinaus sind Sie berechtigt, bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einzureichen (Art. 77 DSGVO).

Erforderlichkeit für die Teilnahme

(Art. 13. Abs.1 Buchst. e DSGVO)

 

Bei Verweigerung von Angaben kann die Teilnahme an einer Veranstaltung verweigert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonntag, 23. Oktober 2022
Veröffentlicht von: 
Studiendekanat
Veröffentlichungs-Status: 
Aktuell
Rolle: 
Student
Lehrender