Impfpflicht gemäß Masernschutzgesetz gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Liebe Studierende der Humanmedizin,

mit dem Inkrafttreten des sog. Masernschutzgesetzes hat der Gesetzgeber unter anderem für nach 1970 geborene Beschäftigte im Gesundheitswesen eine grundsätzliche Impfpflicht gegen Masern in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Ziel ist ein besserer individueller Schutz gegen Masern – insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und/oder Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen.

Wer ist betroffen & wann ist ein Nachweis nötig?

Dementsprechend gehören auch Sie als Studierende der Humanmedizin zu den Adressaten der Impfpflicht und können für Veranstaltungen, die mit einer Tätigkeit in sog. „Einrichtungen“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 3 IfSG (z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen) verbunden sind, nur dann neu zugelassen werden, wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, mit der nachgewiesen wird, dass Masernimmunität besteht oder dass Sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung nicht geimpft werden können.

Wodurch gilt Masernimmunität als nachgewiesen?

 

  • Impfschutz gemäß STIKO: zwei MMR-Impfungen (Mumps-Masern-Röteln) oder zwei Masern-Impfungen, oder
  • Serologischer Immunschutz (positiver Antikörpernachweis).

Nähere Informationen zur Masernimmunität finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts.

Die Bestätigung kann durch Ihre Hausärztin/Ihren Hausarzt erfolgen. Das zu verwendende Formular der Medizinischen Fakultät (ausfüllbare PDF-Datei) finden Sie hier.

Alternativ: Bestätigung über das Studierendensekretariat Innere Medizin


Katharina Menke

Studierendensekretariat Innere Medizin

Tel. 0201/723-3638
Mail: katharina.menke@uk-essen.de
Medizinisches Zentrum, 3. OG, Raum 3.102

Wichtig: Es wird nur der Vordruck der Medizinischen Fakultät Duisburg-Essen akzeptiert.

Nachweis in OpenCampus hochladen


Der Nachweis Ihrer vorhandenen Masernimmunität muss zwingend in OpenCampus in Ihrer Leistungsübersicht hochgeladen werden.

  1. Dashboard „Leistungsübersicht“ öffnen.
  2. Dann „Semesterinformationen und Verwaltung“ öffnen
  3. Zeile „Nachweis – Masernimmunität“ finden und über den Upload-Button am Zeilenende die Bescheinigung einreichen.

Ohne Nachweis der Masernimmunität oder den Nachweis einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung kann die Medizinische Fakultät ab dem 1. März 2020 keine Studierenden mehr zu Veranstaltungen neu zulassen, die mit einer Tätigkeit in einem Krankenhaus verbunden sind (z. B. Blockpraktikum, Untersuchungskurs etc.).

Bitte kontrollieren Sie unbedingt Ihren Status in Ihrem Profil auf OpenCampus. Für die Zulassung zu praktischen Veranstaltungen brauchen Sie den grünen Smiley für den erbrachten Nachweis der Masernimmunität.

Bei unklarem Impfstatus ist eine Teilnahme an Veranstaltungen nicht möglich.

Kontakt & medizinische Rückfragen


Studiendekanat (Organisation)

Fragen gern per Mail: studiendekanat@uk-essen.de


Personal- & betriebsärztlicher Dienst

Leitung: Dr. med. Peter Stommel
E-Mail: peter.stommel@uk-essen.de
Tel.: 02 01 / 7 23 – 34 80
Fax: 02 01 / 7 23 – 57 34

Datenschutz-Hinweise (DSGVO)


Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO)

Universität Duisburg-Essen
Campus Duisburg: Forsthausweg 2, 47057 Duisburg
Campus Essen: Universitätsstraße 2, 45141 Essen
Tel.: +49 201 183 – 0  |  Fax: +49 201 183 – 3536
rektor@uni-duisburg-essen.de

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO)

E-Mail: datenschutz@uni-due.de
oder postalisch: Universität Duisburg-Essen, Datenschutzbeauftragter, Forsthausweg 2, 47057 Duisburg

Zwecke & Rechtsgrundlagen (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO)

Die Angaben werden zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet (u. a. Coronaschutzverordnung des Landes NRW / IfSG).

Kategorien von Empfängern (Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO)

Auf Weisung von Gesundheitsämtern können die verarbeiteten Daten dort vorgelegt werden.

Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO)

Anwesenheitsdaten werden 4 Wochen nach der Veranstaltung gelöscht bzw. vernichtet.

Rechte als betroffene Person (Art. 13 Abs. 1 lit. b–d DSGVO)

  • Auskunft (Art. 15 DSGVO)
  • Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • Widerspruch bei Verarbeitung aufgrund berechtigten Interesses (Art. 21 DSGVO)

Beim Auskunfts- und Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach § 12 DSG NRW. Zudem besteht das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).

Erforderlichkeit für die Teilnahme (Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO)

Bei Verweigerung von Angaben kann die Teilnahme an einer Veranstaltung verweigert werden.