In der seit heute (10. November 2021) geltenden Fassung der CoronaSchVO ist in § 2 Absatz 2 nunmehr geregelt, dass nur solche Personen als getestet gelten, deren Antigen-Schnelltest oder PCR-Test höchstens 24 Stunden zurückliegt.
Wir bitten dies ab sofort zu beachten.
Mittwoch, 10. November 2021
Veröffentlicht von:
Studiendekanat
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