FAQ – Prüfungen Online

 

An dieser Stelle veröffentlicht das Studiendekanat häufig gestellte Fragen und deren Antwort, sowie – wenn möglich – die Korrespondenz mit den Semestersprechern zur allgemeinen Information aller Studierenden.

 

Thema: Präsenzklausuren 1. Vorklinisches Semester

Frage:

Sehr geehrter Herr Professor Fandrey,

ein Teil der Studierenden des 1. Semesters der Vorklinik sind derzeit besorgt, die Biologie- und Histologie-Klausuren vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage in Präsenz zu schreiben. Wäre es möglich, dass Sie uns eine schriftliche Erklärung zukommen lassen, mit welcher rechtlichen Begründung die Klausuren durchgeführt werden, damit wir diese an das Semester weiterleiten können?


Sorgen bestehen vor allem hinsichtlich der hohen Anzahl an Studierenden, die gleichzeitig geprüft werden. Viele Studierende treibt zudem die Sorge, bei einer Nicht-Teilnahme an den Prüfungen, beispielsweise um Familienmitglieder zu schützen, eine Verlängerung der Studiendauer in Kauf zu nehmen. Wäre es zum Nachteilsausgleich möglich, zusätzliche Prüfungstermine anzubieten, damit alle Studierenden die gleiche Anzahl an Prüfungsversuchen vor dem Physikum haben? Dem damit verbundenen Aufwand sind wir uns bewusst, allerdings wäre dieser notwendig, um eine Ungleichbehandlung zwischen den Studierenden, die das Risiko einer Corona-Infektion aufgrund personenbezogener Gründe eingehen oder nicht eingehen können, zu vermeiden. Auch würde ein solches Vorgehen die Freiwilligkeit der Prüfungen im April unterstreichen, da derzeit ein Gefühl des Zwanges besteht, da keiner sein Studium verlängern will.

Wäre es vielleicht eine Möglichkeit die ZAKs abzuwarten? Diese finden ja als Pilotversuch online statt. Wenn sich dieses Format bewährt, könnte man dieses möglicherweise auch für unsere Prüfungen wählen (und diese dann mit leichter Verschiebung Ende April schreiben)?

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung!

Mit freundlichen Grüßen
Semestersprechern/-innen

 

Antwort:


Die Klausuren sind derzeit aufgrund der Freiversuchsregelung ein Angebot an Sie. Sie können bis unmittelbar zum Beginn der Klausur zurücktreten, ohne dass dies für Sie negative Folgen (=Fehlversuch) hat. Sogar Ihr Nicht-Erscheinen wird nicht als Fehlversuch gewertet, wobei uns eine Abmeldung lieber wäre, um die Planung konkretisieren zu können. Regulär haben Sie für jede Prüfung 4 Versuche - ich sage Ihnen zu, dass wir bis zur Anmeldung M1 jedem insgesamt 4 Prüfungsversuche anbieten werden, sollte jemand jetzt an der Prüfung nicht teilnehmen. Dies bezieht sich selbstverständlich auf die Kohorte des jetzigen 1. Semesters.

Nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung in Verbindung mit Ziffer 3.1 der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2021 in der ab dem 8. März 2021 geltenden Fassung (künftig: AV-Hochschulen) sind Präsenzprüfungen und vorbereitende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.

Im Hinblick auf diese Regelung ist nach hiesiger Einschätzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Durchführung der in Rede stehenden Präsenzprüfungen derzeit zulässig. Dies dürfte sich trotz der Tatsache, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Allgemeinverfügung zu Maßnahmen in Kreisen oder kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse gem. § 16 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung festgestellt hat, dass die in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 CoronaSchVO festgelegten Einschränkungen ab dem 29. März 2021 unter anderem für die Städte Essen und Oberhausen (also die Prüfungsorte) gelten, nicht ändern. Denn die in § 16 Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO festgelegten Beschränkungen betreffen nicht die Regelungen des § 6 Absatz 1 bis 3 CoronaSchVO zur Durchführung von Präsenzprüfungen an Hochschulen.

Es handelt sich bei den Prüfungen um solche des Wintersemesters 2020/21, die ursprünglich bis Februar 2021 hätten stattfinden sollen, aber pandemiebedingt verlegt worden sind. Eine erneute Verlegung dieser Prüfungen wäre nach hiesiger Ansicht für die Studierenden unzumutbar. Denn mit Rücksicht auf die am 12. April 2021 beginnende Vorlesungszeit des Sommersemesters 2021 u.a. mit dem Kurs der Makroskopischen Anatomie könnten die Prüfungen nur auf das Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters, also den Juli 2021, verlegt werden. Zu diesem Zeitpunkt würden die Prüfungen jedoch zu den Lehrveranstaltungen des vorangegangenen Wintersemesters keinen zeitlichen Zusammenhang mehr aufweisen. Die Studierenden müssten deshalb die Lehrinhalte des Wintersemesters über einen Zeitraum von mehr als einem Semester in einer die Grenzen der Chancengleichheit überschreitenden Art und Weise gleichsam „konservieren“ und sich zugleich die Lehrinhalte des Sommersemesters 2021 erarbeiten.

Selbstverständlich ist die Einhaltung der für die Durchführung von Präsenzprüfungen im Hochschulbereich aktuell geltenden besonderen (Hygiene-)Regelungen (§ 6 Absatz 3 CoronaSchVO in Verbindung mit Ziffern 2, 3.2 bis 3.5 sowie 3.7 AV-Hochschulen) gewährleistet.


Mit freundlichen Grüßen
J. Fandrey